Unsere Statuten
Satzung des „NICHT MIT UNS e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Gründung und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Nicht mit uns e.V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Nicht mit uns e.V. hat seinen Sitz in München und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Demokratie, wie auch der internationalen Gesinnung, sowie der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller seiner Mitglieder zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz, sowie parteipolitischer Neutralität und fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Planung, Vorbereitung, Durchführung, Koordinierung und Nacharbeit von Veranstaltungen gegen Rassismus, Antisemitismus, Islamophobie, Fremdenfeindlichkeit und rechtsextremes Gedankengut, sowie durch die Herausgabe von Materialien, Plakaten, Broschüren, Handzetteln und Videos zum Zwecke der Anerkennung von Menschen fremder Herkunft,
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche, wie auch juristische Person werden, die mit dem Ziel und Zweck des Vereins eng verbunden ist.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte.
- Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützen möchte.
- Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstands erforderlich.
- Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen durch Erlöschen.
b) durch Austrittserklärung
c) durch Ausschluss. - Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig, ohne Einhaltung einer Frist. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluss erfolgt
a) falls das Mitglied seinen Jahresbeitrag drei Monate nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht entrichtet hat,
b) falls das Mitglied durch sein Verhalten die Belange oder das Ansehen des Vereins schädigt. - Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird unter Angabe der Gründe davon schriftlich unterrichtet. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung in der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 5 Beiträge und Spenden
- Ein jährlicher Mitgliedsbeitrag ist zu leisten.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beträgt 60,- € pro Jahr.
- Die Gründungsmitglieder sind dauerhaft von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
- Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Geld- und Sachspenden, Beiträge der Mitglieder, öffentliche Mittel, sowie durch Inanspruchnahme öffentlicher oder privater Stiftungen aufgebracht werden.
§ 6 Organe
- Organe des Vereins sind
a) der Vorstand.
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, sowie dem dritten Vorsitzenden. Der Verein wird von jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis vertreten die Vorsitzenden den Verein ebenfalls zu zweit.
- Außer den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben, führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann besondere Zuständigkeiten auf einzelne Mitglieder übertragen.
- Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organ-Ämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende trifft der Vorstand.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto-, Telefon- sowie Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist die ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen zwischen Absendetermin und Versammlungstermin zu erfolgen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen. Dazu sind die unter § 7 Abs. 1 genannten Formvorschriften entsprechend anzuwenden.
- Der Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere :
a) Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) Genehmigung der Jahresabrechnung und des Haushaltsplanes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahlen zum Vorstand,
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
f) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. - Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über die vom Vorstand bei Einberufung angekündigten Tagesordnungspunkte. Anträge zur Tagesordnung müssen bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden. In der Mitgliederversammlung können Anträge zur Tagesordnung nur noch in Dringlichkeitsfällen und mit Zustimmung von 3/4 der vertretenen Mitglieder zugelassen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom Schriftführer geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung beschließt, insoweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Vereinsmitglieder anwesend oder repräsentiert sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf besonders hinzuweisen.
- Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Es kann sich in der Ausübung des Stimmrechts durch ein durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesenes Mitglied vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der Mitglieder-versammlung beschlossen werden, sofern mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sind. Sind weniger Mitglieder vertreten, ist innerhalb von 6 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einer 3/4-Mehrheit aller vertretenen Mitglieder über die Auflösung des Vereins beschließen kann.
- Bei Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen.
- Bei Auflösung des Vereins, dem Entzug der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Bereich der Förderung des demokratischen Staatswesens (§52 Abs 2 Punkt 24 AO). Die Auswahl der Körperschaft wird dem Vorstand überlassen.
- Ein Anspruch auf Rückgewährung geleisteter Beiträge, Zuwendungen, Spenden oder sonstiger Einlagen besteht weder bei Auflösung noch in einem sonstigen Fall.
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